{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-13_2014-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_13", "Checksum": "2b76078cae6a59015d0d9d630dba0b63"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 10.12.2014 501 2014 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:01:19", "Checksum": "abbbcb5281bdfa8b135c60c6d493d73a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nBurnout (act. 13’038 verso). Ende 2011 hat der Strafkläger seine Stelle verloren (act. 3’023). Sowohl für die Strafkläger als auch für die Berufungsführer sind Hunde ein wichtiger Lebensinhalt.\nDie Berufungsführer züchten Langhaar Whippet, die Strafkläger spielten auch mit dem Gedanken\neiner eigenen Zucht2, jedenfalls hatten sie neben den beiden Hunden H.________ und I.________\nam 25. April 2012 neun weitere Hunde (5 Pudel, 2 Dearhound, 2 Langhaar Whippet; act. 2’079).\nEs ist somit durchaus plausibel, dass am 3. März 2012 in diesem Zusammenhang über\n„Finanzielles“ und „Zuchtausfall“ gesprochen wurde, wie dies der Berufungsführer auch zugibt (act.\n13’039). Eine Drohung mit einem Schadenersatz wegen Zuchtausfall lässt sich jedoch kaum mit\ndem Umstand in Einklang bringen, dass in den schriftlichen Kaufverträgen die sog. Zuchtmiete\nnicht vereinbart war (act. 2’047/2’058). Zudem waren die Strafkläger nach eigenen Aussagen\nrechtsschutzversichert (act. 2'070). Ebenso die - nicht in der Anklage erwähnte und bestrittene -\nDrohung mit der Verzeigung beim Tierschutz. Aus der von den Strafklägern eingereichten und\ngemäss ihren Angaben am 25. April 2012 durchgeführten Kontrolle durch die SKG wurde ihre\nTierhaltung in allen Punkten mit „vorzüglich“ bewertet (act. 2’079, 2’089). Selbst wenn eine solche\nKontrolle angedroht worden wäre, ist nur schwer nachvollziehbar, welche Befürchtungen der\nStrafkläger hegte.\n\nDie von der Berufungsführerin im Untersuchungsverfahren geschilderten Beweggründe für die\nRücknahme der beiden Hunde, wonach die Familie D.________ und E.________ psychische\nProbleme habe und sich die Situation nach dem Stellenverlust des Strafklägers zugespitzt und sich\ndessen Aggressivität auf die sensiblen Hunde übertragen habe (act. 3’023), erscheint als möglich.\n\nNach Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Sach- und Personalbeweise sowie unter\ndem persönlichen Eindruck der Parteien an der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 ergibt sich\ndem Strafappellationshof kein klares Bild darüber, was sich am Nachmittag des 3. März 2012 tatsächlich zugetragen hat und ob der Strafkläger durch die Berufungsführer zur Unterzeichnung der\nVerzichtserklärung genötigt wurde. Jedenfalls sind die Zweifel des Strafappellationshofs an der\nSchuld der Berufungsführer nicht lediglich theoretischer Natur, es fehlt an der subjektiven Gewissheit der Schuld der Berufungsführer. Aus diesem Grund sind die Berufungsführer in Anwendung\ndes Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.\n\n4. a) Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten wenn sie verurteilt wird (Art. 426\nAbs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr Verfahrenskosten ganz\noder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des\nRechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens\n(Art. 428 Abs. 1 StPO).\n\nb) Im vorliegenden Fall wurden die Berufungsführer vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil\nder Strafkläger mangels Beweisen freigesprochen, ohne dass ihnen der Vorwurf eines prozessualen Verschuldens oder Fehlverhaltens gemacht werden könnte (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2e; Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3; BSK StPO-T. DOMEISEN, Art. 426\nN 29). Unter diesen Voraussetzungen sind die entsprechenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Staat zu tragen. Von der betragsmässigen Festsetzung durch die Vorinstanz auf Fr.\n2000.- ist nicht abzuweichen.\n\n2 Der Strafkläger sagte am 25. Oktober 2013 auf die Frage ob er am 3. März 2012 schon eine eigene Zucht geplant\n\nhabe: „Nein. Wir hatten Vorstellungen etwas in diese Richtung zu machen. Konkret wurde es erst später.“ (act. 13036\nverso).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 13 von 15\n\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.- und den Auslagen von Fr. 224.- dem Staat\nFreiburg auferlegt.\n\nc) Die Berufungsführer beantragen eine angemessene Parteientschädigung für ihre Anwaltskosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren.\n\nDie beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429\nAbs. 1 StPO).\n\n"}