{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-13_2014-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_13", "Checksum": "2b76078cae6a59015d0d9d630dba0b63"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 10.12.2014 501 2014 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:01:19", "Checksum": "abbbcb5281bdfa8b135c60c6d493d73a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nNeben den beiden Berufungsführern und dem Strafkläger war am Nachmittag des 3. März 2012\nauch U.________ in der Wohnung anwesend. Im Strafverfahren wurde U.________ nicht angehört. Sie wurde jedoch im Zivilverfahren der Strafkläger gegen die neuen Hundebesitzer am\n20. Dezember 2013 rogatorisch einvernommen und sagte aus, sie sei an diesem Tag bei der Berufungsführerin gewesen, da sie dort ihre Welpen zweimal pro Woche besucht habe. Um das Gespräch zwischen dem Strafkläger und den Berufungsführern habe sie sich nicht gekümmert. Auf\ndie Frage, ob der Strafkläger zur Abgabe der Verzichtserklärung gedrängt worden sei, indem die\nBerufungsführer ihn darauf hingewiesen hätten, dass er sich, falls er sich weigere zu unterschreiben, wegen entgangener Zuchterfolge in Höhe von Fr. 50'000.- schadensersatzpflichtig mache\noder ob die Verzichtserklärung vom Strafkläger aus Angst vor dem Berufungsführer aufgrund dessen körperlicher Überlegenheit oder aus Angst vor finanziellen Ruin unterzeichnet worden sei,\nantwortete die Zeugin: „Mir ist nichts dergleichen aufgefallen. Sie sind am Tisch gesessen. Mir sind\nkeine Aggressionen in Erinnerung geblieben. Ich bin zwischendurch auch hinausgegangen mit den\nWelpen. Ich habe auf dem Tisch Papiere gesehen. Aber um was es da ging, weiss ich nicht. Ich\nhabe mich da raus gehalten. Von einer Schadenersatzpflicht über Fr. 50'000.- habe ich nichts ge-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 15\n\nhört. Ebenso habe ich nicht mitbekommen, dass von einer körperlichen Überlegenheit bzw. von\neinem finanziellen Ruin gesprochen worden wäre. Das ging mich ja auch alles nichts an.“ Auf Ergänzungsfragen hin präzisierte die Zeugin, sie habe sich am Gespräch nicht beteiligt und nicht\nzugehört. Sie habe gewusst, dass es um zwei Hunde gegangen sei, die auch dort gewesen seien.\nMehr habe sie nicht mitbekommen. Als sie gekommen sei, seien der Strafkläger und das Ehepaar\nA.________ und B.________ bereits da gewesen. Sie wisse noch, dass der Strafkläger vor ihr\ngegangen sei. Jedenfalls habe sie ihn nicht mehr gesehen, als sie gegangen sei. Sie sei im\ngleichen Raum gewesen, wie das Gespräch stattgefunden habe. Die Küche bzw. das Esszimmer\nseien offen. Das Gespräch habe am Küchentisch stattgefunden. Sie habe nicht mitbekommen,\ndass der Strafkläger und der Berufungsführer weggegangen seien, um die Dokumente am\nComputer aufzusetzen. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob der Strafkläger an diesem Tag\nwiederholt intensiv telefoniert habe (Berufungsbeilage 4).\n\nDas von der Vorinstanz gezeichnete Bild ist in sich stimmig und schlüssig. Es lässt aber ausser\nAcht, dass den Akten auch Indizien für den von den Berufungsführern geschilderten Ablauf zu entnehmen sind. Zum einen sind die Aussagen des Strafklägers nicht derart widerspruchsfrei, wie die\nVorinstanz annahm (E. III 12.5). So hat er in einer zu den Akten gegebenen „eidesstattlichen Versicherung“ dargelegt, dass neben den Berufungsführern „… niemand bei diesem Akt der Erniedrigung dabei gewesen ist, insbesondere nicht die neu als Zeugin vorgeschobene Frau\nU.________, …“ (act. 9’064). Dies steht im Widerspruch zu deren Aussagen im Zivilverfahren vom\n23. Dezember 2013, mithin nach der erstinstanzlichen Strafverhandlung. Die Zeugin U.________\nhat bekundet, dass der Strafkläger bei den Berufungsführern gewesen sei, als sie gekommen sei.\nSie habe sich aber nicht um das Gespräch, das im gleichen Raum stattgefunden habe,\ngekümmert, sondern sich mit den Welpen befasst und sei zwischendurch auch herausgegangen.\nVon Aggressionen sei ihr nichts in Erinnerung geblieben und von Schadenersatz oder finanziellem\nRuin habe sie nichts mitbekommen. Die Aussage der Zeugin U.________ erscheint glaubhaft, ist\naber unergiebig, da sie das Gespräch nicht mitbekommen hat. Immerhin rückt sie die\nkategorischen Aussagen des Strafklägers in ein anderes Licht. Dass am 3. März 2012 eine weitere\nPerson vor Ort war, wurde von der Berufungsführerin bereits bei den Befragungen erwähnt1 (act.\n3’025, Z. 113 f.).\n\nFür den Strafappellationshof ist nicht nachvollziehbar, weshalb die behauptete Drohung mit einer\nkonkreten Schadenersatzforderung keinen Niederschlag in das unmittelbar nach dem 3. März\n2012 verfasste Schreiben der Strafkläger an die Berufungsführer gefunden hat. Es wäre nämlich\nnaheliegend gewesen, dies nach der Rückkehr festzuhalten. In dem Schreiben vom 6. März 2012\n(act. 3’034) ist nur von einer „wenig überlegten Handlung\" und dem „Überrumpeln“ des Strafklägers durch die von den Berufungsführern gestellten Bedingungen die Rede, aber nicht von einer\nDrohung mit Forderungen, die den finanziellen Ruin des Strafklägers bedeuten würden. Auch die\nbeiden E-Mails vom selben Tag (act. 7’010 f.) - „Wir erlauben uns, euch noch einmal anzuschreiben, weil E.________ und ich der Überzeugung sind, eine übereilte Entscheidung getroffen zu\nhaben“ - lassen nicht darauf schliessen, dass der Strafkläger zur Unterzeichnung der Vereinbarung\ngenötigt wurde.\n\nUnbeleuchtet bleibt im Urteil der Vorinstanz auch die persönliche Beziehung zwischen den beiden\nEhepaaren. Die Strafklägerin und die Berufungsführerin waren befreundet, telefonierten seit der\nGeburt der Hunde im Jahre 2010 täglich, die Strafklägerin war zwei mal mehrere Tage bei den\nBerufungsführern zu Besuch, als es ihr nicht gut ging. Laut eigenen Angaben litt sie unter einem\n\n1 Die Berufungsführerin sagte am 4. Dezember 2012: „…D.________ wollte den Termin vom 3. März 12 unbedingt. Wir\n\nhaben ihm mitgeteilt, dass wir noch Besuch hätten, welcher bei der Ankunft von D.________ auch anwesend war. (…).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 12 von 15\n\n"}