{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-13_2014-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_13", "Checksum": "2b76078cae6a59015d0d9d630dba0b63"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 10.12.2014 501 2014 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:01:19", "Checksum": "abbbcb5281bdfa8b135c60c6d493d73a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n c) Die Strafkläger machten in ihrem Plädoyer keine detaillierten Ausführungen zu den angeblichen Nötigungshandlungen am Nachmittag des 3. März 2012. Sie weisen lediglich darauf hin,\ndass die Verzichtserklärung bereits vorgelegen habe, was die Zeugin U.________ in ihrer\nEinvernahme bestätigt habe. Ausserdem erklärt der Strafkläger, er schreibe «Verzichtserklärung»\nmit einem «s». Die Strafkläger führen aus, sie hätten ihre Zuchtabsichten gegenüber den\nBerufungsführern nie offengelegt, geschweige denn über Kosten diskutiert. Alle geplanten\nVorhaben hätten sich jedoch in Luft aufgelöst, als die Nötigung mit den Fr. 50'000.- und den damit\nverbundenen Gerichtskosten auf den Tisch gekommen seien.\n\nd) aa) Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere\nBeschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird\nmit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Nötigung ist\ndie rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen. Geschützt ist die\nrechtlich garantierte Freiheit. Drohung ist die Inaussichtstellung eines Übels, dessen Eintritt nach\nder beim Opfer geweckten Vorstellung vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die\nAbsicht, die Drohung umzusetzen, doch das Opfer muss sie ernst nehmen. Massgebend für die\nErnstlichkeit des angedrohten Nachteils sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich objektive, absolute Kriterien, in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch eine\nverständige Person in der Lage des Opfers gefügig gemacht worden wäre. Ernstlich sind die\nNachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung\nund -betätigung zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2008 E. 2.5; BGE 122 IV 322\nE. 1a). Das Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer wenigstens teilweise nach dem Willen des Täters\nverhält. Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung besonderer Prüfung. Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck\nnicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen\nMittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4 ;\nBGE 122 IV 322 E. 2a). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das\nabgenötigte Verhalten beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/JEAN RICHARD,\nStGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 1-14).\n\nVorliegend stellt sich die Frage, ob die Berufungsführer den Strafkläger am Nachmittag des\n3. März 2012 mittels Drohung der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung in Höhe von\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 15\n\nFr. 50'000.- zur Unterzeichnung der Verzichterklärung nötigten. Zur Beantwortung dieser Frage,\nwird der Strafappellationshof nachfolgend die ihm vorliegenden Beweismittel einer genauen Würdigung unterziehen.\n\nbb) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen\nVoraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person\ngünstigeren Sachlage aus (Art. 10 StPO).\n\nWenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe\nAnforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch somit auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich\nder Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich. Es sind mithin nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel zu\nGunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach\nder objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen\n(zum Ganzen BSK StPO - ESTHER TOPHINKE, Art. 10 N 82ff). Ein Freispruch in Anwendung des\nGrundsatzes \"in dubio pro reo\" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn der Richter nach pflichtgemässer Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände\nvorhandene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die richterliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich auch nicht überspannt werden. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine\ngeringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr\nbestehen. Bei der Beweiswürdigung muss sich der Richter also zu einer subjektiven Gewissheit\nund Wahrheit durchringen können.\n\nUmstritten bleibt, was genau sich am Nachmittag des 3. März 2012 in der Wohnung der Berufungskläger zugetragen hat und unter welchen Umständen der Strafkläger die „Verzichterklägung“\nund die „Zusicherung“ unterzeichnet hat, insbesondere, ob die Berufungsführer dem Strafkläger\nbei entsprechender Weigerung eine aussergewöhnlich hohe Schadensersatzforderungsklage von\nFr. 50'000.- in Aussicht stellten.\n\ncc) Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst und\nwiedergegeben; darauf ist zu verweisen (E. III, 3 – 10; Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\n"}