{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-13_2014-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_13", "Checksum": "2b76078cae6a59015d0d9d630dba0b63"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 10.12.2014 501 2014 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:01:19", "Checksum": "abbbcb5281bdfa8b135c60c6d493d73a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\nder von der Strafklägerschaft eingereichten Korrespondenz ab dem 6. März 2012 übereinstimmen.\nIm gemeinsam verfassten Schreiben vom 6. März 2012 und den folgenden Mails würden die Strafkläger bestätigen, zur Überzeugung gelangt zu sein, eine übereilte Entscheidung gefällt zu haben.\nWeder die fehlende Vollmacht resp. Zustimmung der Strafklägerin noch die später geltend gemachte Bedrohung resp. Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Strafklägers durch Nötigung\nwerde darin erwähnt. Stattdessen werde von den Strafklägern wiederholt schriftlich zugestanden,\neine übereilte, wenig überlegte Entscheidung getroffen zu haben. Wenn der Strafkläger nun andere Behauptungen aufstelle, müsste er damals gelogen haben. Wenn der Strafkläger auf Frage\ndes Polizeirichters, weshalb er im Schreiben vom 6. März 2013 keine Drohung oder dergleichen\nerwähnt habe, ausgesagt habe, er habe auf Anraten einer Gerichtsschreiberin am Obergericht\nS.________ Provokationen vermeiden wollen, um seine Chancen, die Verzichtserklärung rückgängig zu machen, sei dies nicht überzeugend.\n\nDie Berufungsführer halten fest, der Strafkläger habe ursprünglich falsche Aussagen bezüglich der\nAnzahl mit seiner Ehefrau geführten Telefongesprächen gemacht. Gegenüber der Polizei und der\nStaatsanwaltschaft habe er ausgesagt, er habe nur einmal mit seiner Ehefrau telefoniert, doch auf\nFrage des Polizeirichters habe er später eingeräumt, es seien wohl doch zwei- bis dreimal gewesen, wie dies von seiner Ehefrau zu Protokoll gegeben worden sei.\n\nIm Schreiben vom 1. März 2012 hätten die Strafkläger die Berufungsführer darüber aufgeklärt,\ndass diese «den vollendeten Tatbestand der Nötigung und eines Sachentzugs begangen haben».\nSie hätten den Berufungsführern angekündigt, sie würden am 3. März 2012, um 10 Uhr in\nF.________ eintreffen und erwarten, dass die Berufungsführer ihnen ohne weitere Widerstände\ndie beiden Hunde wieder aushändigen. «Sollten Sie dazu nicht bereit sein, werden wir uns nicht\nscheuen, umgehend alle nötigen polizeilich-juristischen Schritte vorzunehmen, um wieder in den\nBesitz unserer rechtmässig erworbenen und sich weiterhin in unserem Besitz befindlichen Hunde\nzu gelangen (unsere Rechtschutz-Versicherung gibt uns glücklicherweise den nötigen Rückhalt).»\nAus diesem Schreiben gehe hervor, dass der Strafkläger mit genügend juristischem Rüstzeug und\ngefüllter Kriegskasse im Gepäck nach F.________ gefahren sei.\n\nDie Berufungsführer weisen im Übrigen darauf hin, der Strafkläger habe an der Hauptverhandlung\nzu Protokoll gegeben, vor der Hundegeschichte noch nie in ein Verfahren involviert gewesen zu\nsein. Wie sich aber später herausgestellt habe, habe diese Aussage nicht der Wahrheit entsprochen.\n\nWie dargelegt, habe der Strafkläger teilweise widersprüchliche resp. unvollständige und damit unwahre Angaben zu zentralen Fragen gemacht. Dadurch entstünden erhebliche Zweifel an der\nGlaubhaftigkeit seiner gesamten Darstellung. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz sich in ihrer\nBeweiswürdigung nicht auf die Erklärungen der Strafkläger stützen dürfen ohne dabei in Willkür zu\nverfallen, sogar wenn einzelne Aussagen oder Teile davon widerspruchsfrei und glaubhaft seien.\n\nZusammenfassend halten die Berufungsführer fest, die Begründung des Urteils vom 6. November\n2013 sei geprägt von Schlüssen und Annahmen, die fast ausschliesslich auf unbewiesenen Vorbringen der Strafkläger beruhen würden. Ohne sich eingehend mit den Argumenten der Berufungsführer auseinandergesetzt zu haben, hätte die Vorinstanz nicht zum Schluss kommen dürfen, ihre Aussagen seien weniger glaubhaft als diejenigen der Strafkläger. Gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Strafkläger spreche insbesondere, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht unbeteiligte Dritte seien, sondern persönliche Interessen verfolgen würden. Sie weisen\ndarauf hin, von besonderer Relevanz seien die Schlüsse des T.________ Gerichts, welches die\nAussagen der Berufungsführer hinsichtlich der Ereignisse vom 3. März 2012 als glaubhaft erachtet\nhabe.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 15\n\nb) Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 hält die Berufungsgegnerin fest, das\nUrteil des Strafgerichts sei schlüssig begründet und vollumfänglich zu bestätigen. Es sei unklar,\nwer am 3. März 2012 alles anwesend gewesen sei. Die Aussagen der Berufungsklägerin zur Zucht\nseien widersprüchlich gewesen, so habe sie zuerst gesagt, es sei keine Zucht beabsichtigt gewesen, später habe sie gesagt, sie lasse es sich offen, ob sie einen Zuchtausfall einklagen werde\nund an der Strafverhandlung habe sie eingeräumt, dass davon gesprochen worden sei. Am\n3. März 2012 sei der Strafkläger in einer Nötigungssituation gewesen, seine unsichere berufliche\nZukunft und die Androhung einer Schadenersatzklage habe in befürchten lassen, dadurch sein\ngesamtes Vermögen zu verlieren. Aus dem Verhalten des Strafklägers nach dem 3. März 2012\n(geplanter Hinterhalt zur Wiederaneignung der Hunde) könne einzig sein Deliktspotential und seine\nstarke Verletzung abgeleitet werden, aber keine Rückschlüsse auf die Nötigungssituation. Für die\nStrafzumessung verweist die Staatsanwältin auf die Argumentation des Polizeirichters.\n\n"}