{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-13_2014-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_13", "Checksum": "2b76078cae6a59015d0d9d630dba0b63"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 10.12.2014 501 2014 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:01:19", "Checksum": "abbbcb5281bdfa8b135c60c6d493d73a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n a) Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafappellationshof vom 10. Dezember 2014 halten\ndie Berufungsführer zu Recht fest, dass es vorliegend einzig und alleine um die Vorkommnisse am\nNachmittag des 3. März 2012 gehe. Sie werfen der Vorinstanz vor, sich mehrheitlich auf die Aussagen der Strafkläger gestützt zu haben, diese unkritisch übernommen zu haben und für die Beweiswürdigung zentrale Aktenstücke, welche im Widerspruch zu diesen Aussagen stünden, unberücksichtigt gelassen zu haben. Dies sei umso bedenklicher, als bezogen auf den relevanten\nSachverhalt Aussage gegen Aussage stehe. Sie weisen darauf hin, sie hätten sinngemäss und\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 15\n\nübereinstimmend ausgesagt, dass mit dem Strafkläger alternative Vorgehensweisen diskutiert\nworden seien, ihm aber keine Schadenersatzklage angedroht worden sei. Nachdem man sich\nnach diversen Rücksprachen des Strafklägers mit dessen Ehefrau darüber einig geworden sei,\ndass ein Verzicht mit Zusicherung die vernünftigste Lösung sei, hätten sich der Strafkläger und der\nBerufungsführer gemeinsam an den Computer gesetzt und die entsprechenden Schreibstücke\naufgesetzt. Die ebenfalls auf Wunsch des Strafklägers unterzeichnete Zusicherung zugunsten der\nStrafkläger belege, dass diese Verhandlungen vom 3. März 2012 nicht einseitig geführt worden\nseien.\n\nSie kritisieren die Annahme der Vorinstanz, wonach die Verzichtserklärung grösstenteils von den\nBerufungsführern aufgesetzt worden sei, und der Strafkläger keine oder kaum Mitspracherechte\ngehabt habe. Diese Sachverhaltsfeststellung habe der Polizeirichter damit begründet, dass es dem\nStrafkläger nicht gelungen sei, alle Rechtschreibefehler in der Vereinbarung zu korrigieren. Die\nBerufungsführer könnten sich sehr gut daran erinnern, dass die Formulierung der Verzichtserklärung auf Wunsch des Strafklägers laufend angepasst worden sei, namentlich sei auch das\nWeglassen des «s» in «Verzichterklärung» auf Anraten des Strafklägers erfolgt. Es gebe weder\nIndizien noch Beweise für die Behauptung, dass der Strafkläger die Verzichtserklärung bereits\nvorbereitet gehabt habe.\n\nBezüglich der angeblichen Inaussichtstellung einer Schadenersatzklage in Höhe von Fr. 50'000.-\nhätten die Berufungsführer mehrfach bestätigt, man habe im Verlaufe der zahlreichen, während\nMonaten geführten Gespräche mit den Strafklägern den Betrag von Fr. 50'000.- erwähnt, allerdings nicht in dem vom Strafkläger suggerierten Kontext, sondern im Zusammenhang mit Fragen\nzu den Zuchtplänen der Strafkläger. Keine der diskutierten Lösungsvarianten hätte direkt einen\nZuchtausfall und somit einen Schaden für die Parteien zur Folge gehabt. Bei der Berechnung der\nFr. 50'000.- habe es sich vielmehr um die Kosten der Zucht gehandelt, welche der Strafkläger aufzubauen beabsichtigt habe. Es sei den Berufungsführern hauptsächlich darum gegangen, zu erläutern, dass sich mit einer verantwortungsvollen Zucht kaum Geld verdienen lasse. Wie sie bereits an der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2013 hätten klarstellen müssen, sei der fragliche\nZuchtausfallschaden und die Fr. 50'000.- völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden. Die\nBerufungsführer hätten den Strafklägern nicht mit einer Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.-\ngedroht. Über Zuchtkosten in dieser Höhe sei schon Monate davor gesprochen worden, es sei\naber zu keinem Zeitpunkt mit einer Schadenersatzklage wegen Zuchtausfalls gedroht worden,\nsollten die Strafkläger die Hunde zurückverlangen. Die Berufungsführer weisen darauf hin, dass\ndie angebliche Schadenersatzforderung von Fr. 50'000.- in keinem der zahlreichen Mails, welche\nder Strafkläger zu den amtlichen Akten gereicht habe, erwähnt worden sei. Weder der Betrag von\nFr. 50'000.- noch die Inaussichtstellung einer Klage werde zwischen dem 3. März 2012 und dem\nStrafantrag rund zwei Monate später erörtert. Sie machen geltend, dass die Androhung einer\nSchadenersatzforderung in den zu den Akten gereichten Schreiben mit Sicherheit eingeflossen\nwäre, wenn sie diese Drohung ausgesprochen hätten. Die Berufungsführer seien erstmals anlässlich der Befragung durch die Polizei mit der Behauptung, sie hätten den Strafklägern eine Schadensersatzklage in Aussicht gestellt, konfrontiert worden. Es sei denkbar, dass die Strafklägerin\nüber das Ergebnis der von ihrem Ehemann geführten Verhandlungen nicht glücklich gewesen sei,\nund der Strafkläger deshalb eine Erklärung ausserhalb seines Kompetenzbereichs habe suchen\nmüssen. Erwiesen sei jedenfalls, dass erst sehr viel später - womöglich erst nach Konsultation\nweiteren juristischen Rats - die Behauptung, wonach er von den Berufungsführern genötigt worden\nsei, die Verzichtserklärung zu unterschreiben, in die Welt gesetzt worden sei.\n\nDie Aussagen der Berufungsführer, den Strafkläger nicht mittels Inaussichtstellung einer Schadenersatzforderung genötigt zu haben, würden ausserdem mit dem Inhalt der Verzichtserklärung und\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 15\n\n"}