{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-13_2014-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_13", "Checksum": "2b76078cae6a59015d0d9d630dba0b63"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 10.12.2014 501 2014 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:01:19", "Checksum": "abbbcb5281bdfa8b135c60c6d493d73a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n anderen beiden Hunde, H.________ und I.________, von B.________ in F.________\nzurückbehalten worden sind;\n D.________ mit Einschreiben vom 1. März 2012 an das Ehepaar A.________ und\nB.________ die Rückgabe der beiden Hunde auf den 3. März 2012 verlangte und\nseinen Besuch am gleichen Datum ankündigte;\n D.________ am 3. März 2012 alleine nach F.________ gefahren ist, mit der Absicht,\ndie beiden Hunde H.________ und I.________ zurückzuholen.\n das Ehepaar A.________ und B.________ wegen ihrer Bedenken bezüglich der\nTierhaltung im Hause E.________ und D.________ nicht dazu bereit war, die beiden\nHunde bedingungslos wieder herauszugeben.\n\nWas die Würdigung der diesen Sachverhalt beschlagenden Aussagen und des Sachbeweises\nbetrifft, so sei vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, denen beigepflichtet werden kann, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\nb) Als Sachbeweis liegt einzig die von D.________ am 3. März 2012 unterzeichnete\nVerzichtserklärung über die Hunde H.________ und I.________ vor (act. 2’041). Diese hat\nfolgenden Wortlaut:\n„Verzichterklärung\nDa wir feststellen mussten, dass die beiden untengenannten Hunde bedauerlicherweise nicht in\nunser Gesamtrudel passen, haben wir uns entschlossen, im gegen seitigem Einvernehmen mit\ndem Züchterpaar vollumfänglich auf den\nLanghaar Whippet Rüden H.________ geb. im Jahr 2010, Chip nnn\nund die\nLanghaar Whippet Hündin I.________ geb. im Jahr 2011, Chip ooo\nzu verzichten.\n\nJ.________ passt durch seine gewinnende Art nahtlos zu uns, und wir wünschen uns für die Zukunft einen Langhaar Whippet, welcher in seinem Wesen ihm entspricht und zu ihm passt.\n\nE.________ hat die Vollmacht ihrem Ehemann D.________ übergeben. Es können keine\nAnsprüche mehr geltend gemacht werden, weder Finanziell noch auf die Hunde. Die Hunde gehen\nzurück an die Züchter A.________ und B.________.“\n\nZeitgleich gaben die Berufungsführer auf einem separaten Dokument folgende Zusicherung ab\n(act. 2’042):\n„Zusicherung\nWir freuen uns, E.________ und D.________ einen Welpen aus einem unserer künftigen Würfe zuzusichern, sofern folgende Rahmenbedingungen erfüllt sind:\n- D.________ verfügt mindestens über ein Jahr über ein Einkommen, welches in der Grössenordnung\ndem Salär eines P.________ entspricht. So wollen wir sicherstellen, dass der junge Hund ein gesichertes Leben haben wird.\n- Der Welpen wird gemeinsam ausgewählt und soll in Art und Wesen zum Gesamtrudel, insbesondere\nzu J.________ passen.“\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 15\n\nc) Ebenfalls unbestritten sind die Feststellungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom\n6. November 2013 (act. 13'073 f.) zu den Vorkommnissen nach dem angeklagten Vorfall vom\n3. März 2012, nämlich, dass:\n D.________ und E.________ dem Ehepaar A.________ und B.________ am 6. März\n2012 per E-Mail mitgeteilt haben, sie seien der Meinung, aufgrund der gestellten\nBedingungen eine übereilte Entscheidung gefällt zu haben und deshalb angekündigt\nhaben, erneut nach F.________ zu fahren, um ihre geliebten Hunde nach Hause zu\nholen;\n D.________ und E.________ am 10. März 2012 und am 12. März 2012 zwei weitere\nSchreiben - wiederum mit der Bitte um Rückgabe der Hunde und mit dem Vorschlag\neine sachbezogene Lösung zu finden - an das Ehepaar A.________ und B.________\ngerichtet haben;\n diese Schreiben von Seiten A.________ und B.________ jeweils nur knapp oder gar\nnicht beantwortet worden sind;\n H.________ - trotz vorgenannter Schreiben - durch das Ehepaar A.________ und\nB.________ mit einem CERTODOG-Kaufvertrag vom 10. März 2012 an die\nKäuferschaft Q.________ nach R.________ weitergegeben worden ist.\n\nDie Vorinstanz kam zum Schluss, dass die gesamte Vorgehensweise rund um den 3. März 2012\nTeil eines planmässigen, auf ein bestimmtes Ziel gerichtetes Handeln gewesen sei, nämlich die\nÜberführung der Hunde in das Eigentum der Beschuldigten zwecks anschliessender Weitergabe\nan Drittpersonen. Zur Verfolgung dieses Ziels hätten die Berufungsführer die Hunde vorerst wieder\nin ihren Besitz genommen und anschliessend einen derart starken Druck auf den Strafkläger ausgeübt, so dass dieser gegen seinen Willen eine Verzichtserklärung unterzeichnet habe. Einzig\nLetzteres ist vorliegend Anklagesachverhalt und daher näher zu klären.\n\nWas die Würdigung der diesen Sachverhalt beschlagenden Aussagen und des Sachbeweises\nbetrifft, so sei vorab auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, denen beigepflichtet werden kann, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\n3. In ihrer Berufungserklärung vom 30. Januar 2014 fechten die Berufungsführer das Urteil der\nVorinstanz vollumfänglich an, d.h. sowohl in Bezug auf den Schuldpunkt als auch die Strafzumessung. Die Berufungsführer kritisieren namentlich die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung.\n\nVorliegend hat der Strafappellationshof in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Polizeirichter die\nvorliegenden Beweise korrekt gewürdigt hat, bevor in einem zweiten Schritt zu klären ist, ob der\nGrundsatz in dubio pro reo durch die Vorinstanz verletzt worden ist. Dem Strafappellationshof stellt\nsich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Berufungsführer einen derart starken Druck auf\nden Strafkläger ausgeübt haben, dass dieser gegen seinen Willen eine Verzichtserklärung unterzeichnet hat.\n\n"}