{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-13_2014-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_13", "Checksum": "2b76078cae6a59015d0d9d630dba0b63"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 10.12.2014 501 2014 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:01:19", "Checksum": "abbbcb5281bdfa8b135c60c6d493d73a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n c) Das Urteilspositiv wurde den Berufungsführern am 11. November 2013 zugestellt. Am 18.\nNovember 2013 meldeten sie gegen das Urteil vom 6. November 2013 Berufung an (act. 13'065).\nDie Berufungsanmeldung erfolgte form- und fristgerecht.\n\nd) Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit\nder Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: a. ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; b. welche Änderungen des\nerstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und c. welche Beweisanträge sie stellt. Wer nur Teile des\nUrteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).\n\nDas begründete Urteil wurde den Berufungsführern am 10. Januar 2014 zugestellt. Die schriftlicheBerufungserklärung der Berufungsführer datiert vom 30. Januar 2014. Mit Verfügung vom 12.\nFebruar 2014 setzte der Instruktionsrichter der Berufungsgegnerin eine Frist von 20 Tagen, um\nNichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Das Schreiben der Staatsanwältin datiert vom 13. Februar 2014. Somit erfolgten die Eingaben fristgerecht.\n\ne) Mit der Berufung kann das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilpunkten angefochten werden, wobei die Berufung später noch weiter eingeschränkt werden kann (Botschaft, in BBI 2006\n1314; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 399 N 16; FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 399 N 4). Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anzugeben und zu präzisieren, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in\nTeilen angefochten wird. Eine das Urteil vollumfänglich anfechtende Berufung kann nachträglich\neingeschränkt werden, aber eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht mehr möglich. In\nder Berufungserklärung ist ausserdem darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird. In diesem Verfahrensstadium ist noch keine eigentliche Begründung der Berufung erforderlich, es ist aber genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 15\n\nändern ist, denn Gegenstand der Anfechtung sind nur die einzelnen Ziffern des Dispositivs, nicht\ndie Motive (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 399 N 2).\n\nMit Berufungserklärung vom 30. Januar 2014 fechten die Berufungsführer das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vollumfänglich an, ihre Berufung bezieht sich sowohl auf den Schuldpunkt\nals auch auf die Strafzumessung. Ausserdem verlangen sie eine angemessene Entschädigung. Es\nwurde weder Nichteintreten beantragt noch Anschlussberufung erklärt.\n\nDie Berufungserklärung der Berufungsführer erfüllt die Anforderung nach Art. 399 Abs. 3 lit. a\nStPO, denn sie halten ausdrücklich fest, welche Punkte des Urteils sie anfechten. Ausserdem wird\nexplizit dargelegt, in welchen Punkten eine Abänderung des Dispositivs verlangt wird. Die Anträge\nhinsichtlich des Schuldpunkts, der Höhe der auszusprechenden Strafe sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind präzise formuliert.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung den gesetzlichen Anforderungen genügt,\nfolglich ist darauf einzutreten.\n\n2. Den Berufungsführern wird vorgeworfen, D.________ am 3. März 2012 in F.________ zur\nUnterzeichnung einer Verzichtserklärung für die Hunde H.________ und I.________ genötigt zu\nhaben, indem sie ihm bei entsprechender Weigerung eine Schadenersatzforderungsklage in Höhe\nvon Fr. 50'000.- in Aussicht gestellt haben.\n\na) In seinem Urteil vom 6. November 2013 (act. 13'072 verso f.) erachtete der Polizeirichter\ndes Seebezirks gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten sowie der Privatklägerschaft, das\nVerhalten der Parteien und die ihm vorliegenden Akten erstellt, dass:\n E.________ und das Ehepaar A.________ und B.________ am 16. Juli 2010 einen\nCERTODOG-Kaufvertrag betreffend H.________ abgeschlossen haben;\n E.________ und das Ehepaar A.________ und B.________ am 24. Juni 2011 bzw. 30.\nJuli 2011 einen CERTODOG-Kaufvertrag betreffend I.________ abgeschlossen\nhaben;\n die beiden Hunde H.________ und I.________ nach Abschluss des jeweiligen\nKaufvertrags in das Eigentum von E.________ übergegangen sind;\n E.________ am 27. Februar 2012 mit ihren drei Langhaar-Whippet-Hunden\nH.________, I.________ und J.________ zum Tierarzt Dr. K.________ in L.________\ngefahren ist, um H.________ behandeln zu lassen;\n bei diesem Tierarztbesuch auch B.________ anwesend war und auf Vorschlag von Dr.\nK.________ vereinbart worden ist, dass H.________ vorübergehend bei A.________\nund B.________ bleibt, damit täglich tierärztliche Nachkontrollen möglich sind;\n B.________ und E.________ sich anschliessend am Abend des 27. Februar 2012\nnach F.________ begeben haben, um dort gemeinsam mit A.________ das\nNachtessen einzunehmen;\n es später an diesem Abend zu einer Auseinandersetzung zwischen B.________ und\nE.________ gekommen ist, wobei letzterer vorgeworfen worden ist, sie sei nicht\nImstande, ihre Hunde zu führen;\n E.________ nach stundenlanger Diskussion in der Nacht auf den 28. Februar 2012 mit\nnur noch einem Hund, J.________, zurück nach M.________ gefahren ist und die\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 15\n\n"}