{"Signatur": "FR_TC_006", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-10", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_006_501-2014-13_2014-12-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/501_2014_13_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6412ce1403a0140352c9f8e826ad841749cd2d0b35f18a90c43d6b414f43a1175b8bb3172339754c27199141b48fc40d5de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=501_2014_13", "Checksum": "2b76078cae6a59015d0d9d630dba0b63"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["501 2014 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal 10.12.2014 501 2014 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour d'appel pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:01:19", "Checksum": "abbbcb5281bdfa8b135c60c6d493d73a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafappellationshof 10.12.2014 501 2014 13\nRegeste:\nUrteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n501 2014 13\n501 2014 14\n\nUrteil vom 10. Dezember 2014\nStrafappellationshof\n\nBesetzung Vizepräsident: Adrian Urwyler\nRichterin: Catherine Overney\nErsatzrichter: André Riedo\nGerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler\n\nParteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer\n\nB.________, Beschuldigte und Berufungsführerin\n\nbeide vertreten durch Rechtsanwältin C.________\n\ngegen\n\nSTAATSANWALTSCHAFT, Anklägerin und Berufungsgegnerin\n\nD.________, Strafkläger\n\nE.________, Strafklägerin\n\nGegenstand Nötigung (Art. 181 StGB)\n\nBerufung vom 18. November 2013 gegen das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks vom 6. November 2013\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 15\n\nProzessgeschichte und Prozessuales\n\n1. Mit Urteil vom 6. November 2013 wurden A.________ und B.________ vom Polizeirichter\ndes Seebezirks wegen Nötigung, begangen am 3. März 2012 in F.________, zu einer bedingten\nGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.- resp. Fr. 10.- mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie\nzu einer Busse von Fr. 600.- resp. Fr. 200.- verurteilt.\n\n2. Am 18. November 2013 meldeten A.________ und B.________ (nachfolgend: die\nBerufungsführer) Berufung gegen das Urteil vom 6. November 2013 an (act. 13’065). Die\nBerufungsanmeldung erfolgte form- und fristgerecht.\n\nIn ihrer Berufungserklärung vom 30. Januar 2014 beantragen die Berufungsführer, das vorinstanzliche Urteil des Polizeirichters vom 6. November 2013 sei vollumfänglich aufzuheben, die Beschuldigten seien vollumfänglich freizusprechen, die Kosten des Vorverfahrens sowie die erst- und\nzweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihnen sei eine\nangemessene Entschädigung für ihre Anwaltskosten auszurichten.\n\nMit Verfügungen vom 12. Februar 2014 setzte der Instruktionsrichter der Berufungsgegnerin sowie\nden Strafklägern eine Frist von 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären.\n\nMit Schreiben vom 13. Februar 2014 informiert die Staatsanwaltschaft, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. In der Sache selbst schliesse sie auf Abweisung\nder Berufung.\n\nE.________ und D.________ (nachfolgend: die Strafkläger) liessen sich nicht vernehmen.\n\n3. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 erschienen die Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Staatsanwältin G.________ sowie die Strafkläger. Auf\nFrage des Vorsitzenden gaben die Berufungsführer bekannt, dass keine neuen Beweisanträge\ngestellt oder aufrechterhalten werden. Nach der Einvernahme der Berufungsführer erklärte der\nVorsitzende des Strafappellationshofs das Beweisverfahren als geschlossen und erteilte Rechtsanwältin C.________, danach Staatsanwältin G.________ sowie dem Strafkläger das Wort zum\nParteivortrag. Rechtsanwältin C.________ beantragt, das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks\nsei aufzuheben, die Berufungsführer seien freizusprechen vom Vorwurf der Nötigung, angeblich\nbegangen am 3. März 2012 in F.________, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten\ndes Staates Freiburg. Ausserdem sei den Berufungsführern eine angemessene Entschädigung für\nihre Anwaltskosten zuzusprechen. Staatsanwältin G.________ beantragt, die Berufung sei\nabzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens\nseien den Berufungsführern je hälftig aufzuerlegen. Die Strafkläger beantragen, die Berufungen\nseien abzuweisen und das Urteil des Polizeirichters vom 6. November 2013 sei zu bestätigen. Die\nKosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsführern aufzuerlegen. Die Berufungsführer\nmachten von der Möglichkeit, ein Schlusswort abzugeben, Gebrauch.\n\nDanach wurde die Verhandlung zur Urteilsberatung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, unterbrochen. Nach Wiederaufnahme der Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet\nund kurz begründet.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 15\n\nAuf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im Rahmen ihrer Plädoyers an\nder Verhandlung vom 10. Dezember 2014 wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Als beschuldigte Personen besitzen die Berufungsführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO und\nsind somit zur Berufung legitimiert.\n\nb) Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils\nschriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Art. 384 lit. a StPO\nbeginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des\nschriftlichen Dispositivs.\n\nDie Berufungsanmeldung nach Art. 399 Abs. 1 StPO erfordert keine Begründung. Es ist im Rahmen der Anmeldung unnötig, genauere Angaben über den Umfang der Anfechtung zu machen\n(NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 399 N 2; FRANZ RIKLIN,\nStPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 399 N 3).\n\n"}