4. Werden die Geldstrafe und die widerrufene Geldstrafe nicht bezahlt und sind sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 130 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 5. Wird die Busse nicht fristgemäss bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von vier Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6. Die mit Verfügung vom 12. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft des Kantons Berns verfügte Beschlagnahme des Fahrzeuges der Marke B.________ wird aufgehoben.