2. Die Strafe wird festgesetzt auf eine unbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen und auf eine Busse von Fr. 400.-. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf Fr. 10.- festgelegt (Art. 34, 46 Abs. 1 und 2, 47, 49, 105 Abs. 1, 106 StGB). 3. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 29. Juni 2012 bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 200 Stunden wird widerrufen und in eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen umgewandelt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf Fr. 10.- festgelegt (Art. 46 Abs. 1 StGB). Kantonsgericht KG Seite 12 von 12