Abs. 1 Bst. a und b SVG) – insbesondere auch das Element der Skrupellosigkeit – hat der Beschlagnahmerichter nämlich noch nicht abschliessend zu beurteilen (BGE 140 IV 133 E. 3.4). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.- festzulegen, die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘004.- (Dossier: Fr. 104.-; Standkosten Fahrzeug: Fr. 900.-). Der Hof erkennt: I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 17. Juli 2014 wird wie folgt abgeändert: 1. A.________ wird verurteilt wegen: