Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ebenfalls dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, 2 Bst. b und 3 StPO). Es rechtfertigt sich, die Auslagen der Vorinstanz betreffend die Standkosten des beschlagnahmten Fahrzeugs des Berufungsführers letzterem aufzuerlegen, obwohl die Beschlagnahmung mit vorliegendem Urteil aufgehoben und die Einziehung und Verwertung des Fahrzeuges nicht angeordnet wird. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO waren im damaligen Zeitpunkt erfüllt. Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 Bst.