10. Der Berufungsführer hat im Berufungsverfahren den Freispruch in einem Anklagepunkt erwirkt, für den Rest unterliegt er jedoch mit seinen Anträgen. Ihm sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 Bst. b und 3 StPO).