Der Berufungsführer ist nur in einem Punkt ganz sowie in einem Punkt teilweise mit seinen Anträgen durchgedrungen und hat sich zudem im Berufungsverfahren nicht von einem Anwalt vertreten lassen. Er hat keine wirtschaftlichen Einbussen geltend gemacht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt sein sollte. Es ist ihm daher weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. Kantonsgericht KG Seite 11 von 12