a SVG fordert. Es mangelt damit vorliegend an der Skrupellosigkeit, weshalb sich eine Gefährdungsprognose erübrigt. Die Voraussetzungen für eine Einziehung und Verwertung des Fahrzeuges der Marke B.________ gemäss Art. 90a SVG sind nicht erfüllt. Die mit Verfügung vom 12. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft des Kantons Berns verfügte Beschlagnahme des Fahrzeuges wird aufgehoben.