Skrupellosigkeit nach Art. 129 StGB ist als besonders hemmungs- und rücksichtslose Verhaltensweise zu verstehen, wobei das Leben von Menschen massiv gefährdet wird, dem Täter jedoch kein Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann (BSK SVG-HUSMANN, Art. 90a N 71). Der Berufungsführer fuhr zweimal sein Motorfahrzeug, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war, und tolerierte zweimal das Fahren seines Fahrzeuges durch Drittpersonen ohne gültige Haftpflichtversicherung. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um hemmungs- und rücksichtslose Verhaltensweisen, wie sie Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG fordert.