Als grobe Verkehrsregelverletzungen ausser Betracht fallen diejenigen Taten, welche nur mit Busse bestraft werden. Vorliegend sind folglich das Fahren eines Motorfahrzeuges trotz Führerscheinentzuges (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG), begangen am 18. September 2012 und am 9. Juli 2013, sowie die Kenntnis des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 und 3 SVG), begangen am 13. und 25. Juni 2013, von Bedeutung. Die Strafbestimmungen von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG und Art. 96 Abs. 2 SVG unterliegen derselben Strafandrohung wie Art. 90 Abs. 2 SVG, weshalb die drei Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90a Abs. 1 Bst.