c) Die im vorliegenden Fall massgeblichen Anlasstaten erfolgten am 18. September 2012, 13. Juni 2013, 25. Juni 2013 und 9. Juli 2013. Für die vom Polizeirichter mit Urteil vom 17. Juli 2014 angeordnete Einziehung sind die am 1. Januar 2013 im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") in Kraft getretenen Bestimmungen über die Sicherungseinziehung von Motorfahrzeugen (Art. 90a Abs. 1 SVG) anwendbar. Die altrechtlichen Bestimmungen von Art. 69 Abs. 1 StGB betreffend Sicherungseinziehung gelangen hier nicht mehr zur Anwendung (BGE 140 IV 133 E. 3.1).