Trotz dieser Massnahmen habe der Berufungsführer am 18. September 2012, am 13. Juni 2013, am 16. Juni 2013, am 25. Juni 2013 und am 9. Juli 2013 seinen Personenwagen gelenkt. Gestützt auf diese Widerhandlungen sei es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Berufungsführer sein Fahrzeug weiterhin unerlaubt und nicht den Verkehrsregeln entsprechend einsetzen und damit die öffentliche Ordnung oder sogar die Sicherheit von Menschen gefährden werde (E. 6 des angefochtenen Entscheids).