Die Vorinstanz zog hierzu die Akten der Kommission für Administrativmassnahmen bei, gemäss welchen dem Berufungsführer am 16. Dezember 2002 der Führerausweis für zwei Monate entzogen, gegen ihn am 28. Oktober 2009 eine Verwarnung wegen einer leichten Widerhandlung ausgesprochen und ihm der Führerausweis am 4. August 2011 für drei Monate sowie am 4. April 2012 für sechzehn Monate entzogen wurde. Trotz dieser Massnahmen habe der Berufungsführer am 18. September 2012, am 13. Juni 2013, am 16. Juni 2013, am 25. Juni 2013 und am 9. Juli 2013 seinen Personenwagen gelenkt.