b) Die Vorinstanz führte bezüglich der Einziehung aus, Art. 90a Abs. 1 SVG sei vorliegend nicht anwendbar, da der Berufungsführer keine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe. Sie prüfte deshalb nach Art. 69 StGB im Sinne einer Gefährdungsprognose, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass das Fahrzeug der Marke B.________ in der Hand des Berufungsführers in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet.