a) Das Fahrzeug des Berufungsführers wurde am 9. Juli 2013 anlässlich einer Polizeikontrolle in Laupen beschlagnahmt (Dossier CDB D 12 2523 act. 2047). Gegen die am 12. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, erlassene Beschlagnahmeverfügung erhob der Berufungsführer am 26. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Obergericht des Kantons Bern (act. 2050 ff.). Mit Beschluss vom 17. September 2013 wurde die Beschwerde vom Obergericht des Kantons Bern als unbegründet abgewiesen (act. 2115 ff.).