7. Betreffend den Widerruf und die Umwandlung der mit Urteil vom 29. Juni 2012 bedingt ausgesprochenen gemeinnützigen Arbeit von 200 Stunden wird ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil E. 5, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 200 Stunden wird widerrufen und in eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen umgewandelt. Der Betrag eines Tagessatzes wird auf Fr. 10.- festgelegt. 8. Die Vorinstanz ordnete unter Verweis auf Art. 69 StGB die Einziehung und Verwertung des Fahrzeuges der Marke B.________ an. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Einziehung und Verwertung gerechtfertigt ist.