6. Den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung ist nichts beizufügen, es ist ihnen in allen Punkten beizupflichten (Urteil E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich nicht verändert (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 4), die Strafart ist daher beizubehalten. Das Strafmass ist angesichts der teilweisen Gutheissung der Berufung leicht herabzusetzen. Der Berufungsführer ist zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.- sowie zu einer Busse von Fr. 400.- zu verurteilen.