Der Berufungsführer fuhr am 9. Juli 2013 trotz Führerausweisentzuges mit seinem Motorfahrzeug. Er ist somit des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, begangen am 9. Juli 2013, schuldig zu sprechen (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG).