e) Gestützt auf die Aussagen des anzeigenden Polizisten besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim Führer des am 9. Juli 2013 kontrollierten Fahrzeuges um den Berufungsführer handelte. Die Aussage des Berufungsführers, wonach es sich beim Fahrzeuglenker um seinen verstorbenen Bruder gehandelt haben soll, ist als Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen wird betreffend die rechtliche Würdigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil E. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO).