sehen wollen (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 6). An der Verhandlung vom 17. Juli 2014 gab der Berufungsführer zu Protokoll, es habe sich bei der angehaltenen Person um seinen mittlerweile verstorbenen Bruder gehandelt (act. 19 S. 4). Auch vor dem Strafappellationshof gab er vor, sein Bruder sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Eigentlich hätte die Verwechslung an der Verhandlung vor dem Polizeirichter aufgeklärt werden sollen, aber aufgrund der Hospitalisierung seines Bruders sei es nicht dazu gekommen (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 2).