d) Der Berufungsführer machte in seiner Einsprache vom 26. Juli 2013 gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 12. Juli 2013 geltend, die Polizei habe anlässlich der Kontrolle vom 9. Juli 2013 keine Personenidentifizierung vorgenommen (act. 2054). An der Verhandlung vor dem Polizeirichter vom 10. Juni 2014 erklärte der Berufungsführer, ein Kollege von ihm sei mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen. Als dieser seinen Ausweis habe zeigen wollen, habe die Polizei ihn nicht Kantonsgericht KG Seite 8 von 12