5. a) Ebenfalls mit Strafbefehl vom 19. Februar 2014 wurde dem Berufungsführer vorgeworfen, am 9. Juli 2013 um ca. 18.05 Uhr am Bärenplatz in Laupen trotz Führerausweisentzug sein Motorfahrzeug ccc der Marke B.________ geführt zu haben. b) Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport sowie die mündlichen und schriftlichen Aussagen des Berufungsführers und des anzeigenden Polizisten vor.