Betreffend den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, angeblich begangen am 13., 16. und 25. Juni 2013, wird der Berufungsführer mangels stichhaltiger Beweise freigesprochen. Ebenfalls freigesprochen wird er vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, angeblich begangen am 16. Juni 2013. Die Berufung ist damit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.