Auch wusste er bzw. musste er wissen, dass am 13. und 25. Juni 2013 keine Haftpflichtversicherung bestand und seine Kontrollschilder deponiert waren. Dass er seinen Garagier als „Grümscheler“ bezeichnete, zeigt auf, dass er darüber im Bilde war, dass sich nicht alles ordnungsgemäss abgespielt hatte (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 2). Der Berufungsführer ist somit in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter der Kenntnis des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der Kenntnis des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, begangen am 13. und 25. Juni 2013, schuldig zu sprechen (Art. 96 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3 SVG).