Der Berufungsführer hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, nicht über das Verbringen seines Fahrzeuges auf das Bahnhofareal in Laupen im Bilde gewesen zu sein. Im Gegenteil, er sagte selbst aus, ein Kollege bzw. eine im Auftrag seines Garagiers handelnde Person habe sein Fahrzeug dorthin verbracht (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 2). Auch wusste er bzw. musste er wissen, dass am 13. und 25. Juni 2013 keine Haftpflichtversicherung bestand und seine Kontrollschilder deponiert waren.