Aufmerksamkeit haben konnte (Art. 96 Abs. 3 SVG; BGE 102 IV 256). Die Haltereigenschaft beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen (BSK SVG-BÜHLMANN, Art. 96 N 134). Im Fahrzeugausweis ist zwar der „Zollet Shop Bösingen“ als Halter aufgeführt. Es ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass Halter des B.________ (ccc) i.S.v. Art. 96 Abs. 3 SVG der Berufungsführer ist, da dieser beispielsweise um Entfernung des Radblockiersystems ersucht hatte (act. 2040).