Bezüglich der rechtlichen Würdigung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil E. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Strafandrohungen von Art. 96 SVG (Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung) untersteht auch der Halter des Fahrzeugs, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Kantonsgericht KG Seite 7 von 12