e) In Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass das Fahrzeug des Berufungsführers am 13. und 25. Juni 2013 ohne Kontrollschilder und ohne gültige Haftpflichtversicherung auf das Bahnhofareal in Laupen verbracht wurde (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Lenker kann mangels stichhaltiger Beweise aber nicht ermittelt werden und für den 16. Juni 2013 ist der Anklagesachverhalt mangels genügender Beweise nicht erfüllt (Art. 10 Abs. 3 StPO).