Der anzeigende Polizist sagte bei seiner Befragung durch den Polizeirichter aus, am Fahrzeug des Berufungsführers nie ein Händlerschild gesehen zu haben (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 4). Ausserdem ergaben die Ermittlungen der Polizei, dass die Kontrollschilder des Fahrzeugs des Berufungsführers im Tatzeitraum bereits seit dem 20. März 2013 deponiert waren und keine Haftpflichtversicherung bestand. Das Fahrzeug des Berufungsführers wurde am 28. Juni 2013 mit den Kontrollschildern ccc wieder in Verkehr gesetzt (Dossier CDB D 12 2523 act. 2040).