Dieser sei vom Bahnhof Laupen weiter mit dem Zug nach Zürich gefahren. Dann wiederum erklärte der Berufungsführer, sein Garagier, welchen er als „Grümscheler“ bezeichnete, habe den Auftrag gehabt, sein Fahrzeug bei ihm zu Hause abzustellen. Der Garagier sei aber nicht selber gefahren, er gebe offensichtlich seine Schilder weiter an gewisse Typen. Da er gewisse Schwierigkeiten mit der Polizei habe, habe der Garagier nicht mit ihr in Kontakt treten wollen, um den Berufungsführer zu entlasten (Protokoll der Verhandlung vom 5. Februar 2015, S. 2). Vor dem Polizeirichter hatte der Berufungsführer auf die Frage, wer sein Garagier sei, noch geantwortet, das sei immer unterschiedlich.