Die Berufung ist damit in diesem Punkt abzuweisen. 4. a) Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2014 wurde dem Berufungsführer vorgeworfen, am 13. Juni 2013 um ca. 5.30 Uhr, am 16. Juni 2013 um ca. 20.15 Uhr sowie am 25. Juni 2013, genaue Zeit unbekannt, an der Bahnhofstrasse in Laupen sein Motorfahrzeug der Marke B.________ geführt zu haben trotz Führerausweisentzug, ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung. b) Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport sowie die mündlichen und schriftlichen Aussagen des Berufungsführers und des anzeigenden Polizisten vor.