Der Berufungsführer hat beim Überholen des Fahrzeuges von D.________ am 18. September 2012 nicht die nötige Vorsicht walten lassen, ungenügenden Abstand zum anderen Fahrzeug gewahrt und sich von der Unfallstelle entfernt, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern. Er ist somit der Verletzung der Verkehrsregeln (Unaufmerksamkeit, unvorsichtiges Überholen), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 18. September 2012, schuldig zu sprechen (Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. b SVG).