Es kann zwar nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, dass der Berufungsführer am 18. September 2012 sein Fahrzeug lenkte und somit den Unfall verursachte. In Würdigung der gesamten Umstände (vgl. vorstehend Ziff. 3d) kommt der hiesige Hof aber zur Überzeugung, dass es sich beim fehlbaren Lenker tatsächlich um den Berufungsführer handelte. Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Tatzeitpunkt war dem Berufungsführer der Führerausweis entzogen (act. 2072).