Dossier CDB D 12 2523 act. 2105 f.). Ebenfalls unglaubwürdig ist der Berufungsführers als er behauptete, er sei sich nur kurz das Auto anschauen gegangen, als er von der Polizei kurz nach dem Unfall angetroffen wurde, wie er (zu Fuss) nach Hause kam (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 4). e) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tag, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).