auszugehen, dass der Berufungsführer sie erfunden hat, um sich selbst zu schützen. Seine Aussagen sind nicht glaubwürdig. Dies gilt umso mehr angesichts der Vorstrafen des Berufungsführers, mit welchen er in den Jahren 2011 und 2012 bereits wegen diverser Strassenverkehrsdelikte verurteilt wurde (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 4. August 2011 und vom 29. Juni 2012, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 19. Juli 2012; Dossier CDB D 12 2523 act.