Die Abklärungen der Polizei haben ergeben, dass F.________ unter den Angaben, welche der Berufungsführer gemacht hatte, weder in der Schweiz noch in Deutschland gemeldet ist (Dossier 50 2014 18 act. 10 S. 3). Diese Person scheint demnach nicht zu existieren. Es ist davon Kantonsgericht KG Seite 5 von 12