Mit E-Mail vom 23. September 2012 teilte er der Polizei den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum eines gewissen F.________ mit, welcher den Unfall verursacht habe (act. 2034). An der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2012 präzisierte er, er habe der Drittperson, welcher er sein Fahrzeug ausgeliehen habe, erlaubt, dieses an eine andere Person weiterzugeben (act. 2019 Z. 41 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 4. März 2013 änderte der Berufungsführer dann aber seine Aussagen dahingehend, dass er selbst (und nicht eine Drittperson) F.________ sein Fahrzeug ausgeliehen habe; er kenne F.________ aus dem Restaurant (act. 3001 Z. 33-35).