Der Berufungsführer konnte, zum Unfall befragt, seine Abwesenheit vom Tatort zur Tatzeit nicht nachweisen. Er sagte aus, alleine zu Hause gewesen zu sein (act. 2019 Z. 46). Er beteuerte, das Fahrzeug nicht selbst geführt zu haben (act. 2019 Z. 69 f.), machte aber zum angeblichen Fahrzeuglenker widersprüchliche Aussagen. Zu Beginn behauptete er, sein Fahrzeug einer Drittperson ausgeliehen zu haben, welche dieses wiederum an eine andere Person weitergegeben habe (act. 2014). Mit E-Mail vom 23. September 2012 teilte er der Polizei den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum eines gewissen F.________ mit, welcher den Unfall verursacht habe (act. 2034).