Kurz darauf habe der Berufungsführer den linken Blinker getätigt und zu einem Überholmanöver angesetzt. Dabei sei es zu einer Streifkollision zwischen der Frontstossstange rechts des Fahrzeuges des Berufungsführers und der Heckstossstange links des Personenwagens von Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 D.________ gekommen. Nach der Kollision habe der Berufungsführer die Örtlichkeiten verlassen, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern. b) Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport und die mündlichen und schriftlichen Aussagen des Berufungsführers, der Zeugin D.________, des Zeugen E.________ sowie des anzeigenden Polizisten vor.