Mit Berufungserklärung vom 28. August 2014 ficht der Berufungsführer das Urteil vom 17. Juli 2014 vollumfänglich (Schuldpunkt, Bemessung der Strafe sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) an. Er beantragt Freispruch in allen Punkten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 11. September 2014 mitgeteilt, dass sie weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. e) Im Rahmen der Berufung überprüft der Appellationshof den vorinstanzlichen Entscheid frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO).