Mit Verfügung vom 9. September 2014 setzte der Vizepräsident der Berufungsgegnerin eine Frist von 20 Tagen, um Nichteintreten zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft ist datiert vom 11. September 2014 und erfolgte damit ebenfalls innert Frist.