Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 11. September 2014, weder Nichteintreten zu beantragen noch in Anschlussberufung zu gehen. Sie beantragte die Abweisung der Berufung. C. Der Strafappellationshof verhandelte die Angelegenheit am 5. Februar 2015. Dem Berufungsführer wurde eine Kopie seines Strafregisterauszuges vom 20. Januar 2015 ausgehändigt. Er wurde befragt und hielt seinen Parteivortrag. Der Berufungsführer beantragte, die Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen und er sei in sämtlichen Punkten freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. Erwägungen