zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen (ein Tagessatz à Fr. 10.-) und einer Busse von Fr. 400.-. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 29. Juni 2012 gewährte bedingte Strafvollzug (200 Stunden gemeinnützige Arbeit mit einer Probezeit von vier Jahren) wurde widerrufen und in eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen (ein Tagessatz à Fr. 10.-) umgewandelt. Ausserdem wurde die mit Verfügung vom 12. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft des Kantons Berns verfügte Beschlagnahme des Fahrzeuges der Marke B.________ aufgehoben und die Einziehung sowie der Verkauf des Fahrzeugs angeordnet.